Mitaufnahme einer Begleitperson oder einer Pflegekraft in eine stationäre Einrichtung – beispielsweise während einer Behandlung im Krankenhaus oder während einer Rehabilitationsmaßnahme. Die Mitaufnahme muss aus medizinischer Sicht notwendig sein. Das „Rooming-in“ ist in
§ 11 Abs. 3 SGB V
geregelt.